Update zu den Einschränkungen vom 17.04.2020

Update zu den Einschränkungen vom 17.04.2020

17. April 2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat mit Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 16.04.2020 in § 3 (3) verordnet, das jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt ist.

Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. Das Training von Berufssportlern auf dem von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände ist kein Sportbetrieb im Sinne von Satz 1.

Alle städt. Sportanlagen (Sportplätze, Sporthäuser, Sport- und Turnhallen, das Lehrschwimmbecken Diestelbruch) sind daher zunächst weiter befristet bis 03.05.2020, 24.00 Uhr gem. § 17 CoronaSchVO, geschlossen.

Photo by Markus Winkler on Unsplash

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